Wen es betrifft
Das Gesetz zielt auf Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher: Online-Shops, Buchungen, Bankdienste, E-Books, Telekommunikation. Rein geschäftliche Angebote sind nicht erfasst.
Für Kleinstunternehmen gibt es eine Ausnahme bei Dienstleistungen – sie hängt an Beschäftigtenzahl und Umsatz. Ob sie greift, ist im Einzelfall zu prüfen; wer wächst, verliert sie.
Was technisch verlangt wird
Maßstab sind die üblichen Standards für barrierefreie Webinhalte. In der Praxis heißt das vor allem:
- Mit der Tastatur bedienbar, und man sieht immer, wo der Fokus steht.
- Ausreichender Kontrast zwischen Text und Hintergrund.
- Alternativtexte für Bilder, die Information tragen.
- Formulare mit echten Beschriftungen und verständlichen Fehlermeldungen.
- Sinnvolle Struktur: Überschriften in der richtigen Reihenfolge, Schaltflächen als Schaltflächen.
- Eine Erklärung zur Barrierefreiheit auf der Seite.
Womit man anfängt
Der größte Gewinn liegt am Anfang: Die halbe Strecke schafft man mit ordentlichem HTML. Eine
Schaltfläche, die ein <button> ist, funktioniert mit Tastatur und Screenreader von
selbst – ein <div> mit Klick-Ereignis nicht.
- Mit der Tastatur durch die wichtigsten Abläufe gehen. Was nicht erreichbar ist, fällt sofort auf.
- Kontraste prüfen, besonders bei grauer Schrift auf farbigem Grund.
- Mit einem Prüfwerkzeug den groben Rest finden.
- Erklärung zur Barrierefreiheit schreiben – ehrlich, inklusive dem, was noch fehlt.
Häufige Fragen
Gilt das auch für interne Werkzeuge?
Das Gesetz zielt auf Verbraucherangebote. Für interne Anwendungen gelten andere Regeln – etwa aus dem Arbeitsrecht, wenn Beschäftigte mit Behinderung damit arbeiten.
Reicht ein Prüfwerkzeug?
Es findet einen Teil. Tastaturbedienung und verständliche Sprache prüft kein Werkzeug – dafür braucht es einen Menschen, der es versucht.